Artikel 229 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 229 AEUV (Sitzungsperiode)

Artikel 229 (Sitzungsperiode)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 196 EGV) 1Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. 2Es tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen. Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.