Artikel 234 § 14 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 234 § 14 EGBGB Vormundschaft

Artikel 234 § 14 Vormundschaft

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts gelten für die bestehenden Vormundschaften und vorläufigen Vormundschaften die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) 1Bisherige Bestellungen von Vormündern bleiben wirksam. 2Sind Ehegatten nach § 90 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gemeinsam zu Vormündern bestellt, so gilt bei Verhinderung eines Mitvormunds § 1678 Abs. 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (3) Führt das Jugendamt oder das Staatliche Notariat selbst eine Vormundschaft, so wird diese als bestellte Amtsvormundschaft fortgeführt (§§ 1791 b, 1897 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). (4) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anlegung von Mündelgeld sind erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden. (5)