Artikel 24 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 24 AEUV (Bürgerinitiative; Beteiligungs-, Petitions- und Informationsrechte)

Artikel 24 (Bürgerinitiative; Beteiligungs-, Petitions- und Informationsrechte)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 21 EGV) Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 11 des Vertrags über die Europäische Union gelten, einschließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative ergreifen, kommen müssen, werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festgelegt. Jeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament nach Artikel 227. Jeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 228 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden.