Artikel 241 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 241 AEUV (Aufforderung an die Kommission)

Artikel 241 (Aufforderung an die Kommission)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 208 EGV) 1Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, kann die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. 2Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Rat die Gründe dafür mit.