AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203 vom 2005-06-21
1Klagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.