Artikel 247 § 13 a EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 247 § 13 a EGBGB Besondere Regelungen für Darlehensvermittler bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen

Artikel 247 § 13 a Besondere Regelungen für Darlehensvermittler bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe ein Darlehensvermittler beteiligt, so sind die vorvertraglichen Informationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 um den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen.