Artikel 247 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 247 AEUV (Amtsenthebung)

Artikel 247 (Amtsenthebung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 216 EGV) Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.