Artikel 26 EWG 77/388
FNA: 77/388/EWG
Fassung vom: 17.05.1977
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 17.05.1977

Artikel 26 77/388/EWG Sonderregelung für Reisebüros

Artikel 26 Sonderregelung für Reisebüros

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

(1) 1Die Mitgliedstaaten wenden die Mehrwertsteuer auf die Umsätze der Reisebüros nach den Vorschriften dieses Artikels an, soweit die Reisebüros gegenüber den Reisenden im eigenen Namen auftreten und für die Durchführung der Reise Lieferungen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen. 2 Die Vorschriften dieses Artikels gelten nicht für Reisebüros, die lediglich als Vermittler handeln und auf die Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe c) anzuwenden ist. 3 Im Sinne dieses Artikels gelten als Reisebüros auch Reiseveranstalter. (2)