Artikel 266 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 266 AEUV (Verpflichtung aus dem Urteil)

Artikel 266 (Verpflichtung aus dem Urteil)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 233 EGV) Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 340 Absatz 2 ergeben.