Artikel 27 OECD-MA
FNA: 611-9-00-00-10
Stand: 01.07.2024
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Artikel 27 OECD-MA2010 Amtshilfe bei der Erhebung

Artikel 27 Amtshilfe bei der ErhebungÖsterreich: Statt "Erhebung" oder "erhoben" die Worte "Vollstreckung" oder "vollstreckt". von SteuernIn einigen Ländern ist Amtshilfe nach diesem Artikel möglicherweise auf Grund von innerstaatlichem Recht oder aus politischen oder verwaltungstechnischen Erwägungen unrechtmäßig, ungerechtfertigt oder eingeschränkt, beispielweise auf Länder mit ähnlichen Steuersystemen oder Steuerverwaltungen oder auf bestimmte unter das Abkommen fallende Steuern. Aus diesem Grund sollte dieser Artikel nur dann Eingang in das Abkommen finden, wenn beide Staaten auf der Grundlage der in Ziffer 1 des Kommentars zu diesem Artikel beschriebenen Faktoren zu dem Schluss kommen, dass sie der Leistung von Amtshilfe bei der Erhebung von im anderen Staat erhobenen Steuern zustimmen können.

OECD-MA2010 ( OECD-Musterabkommen 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen )

(1) 1Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. 2Diese Amtshilfe ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 3Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist. (2)