Artikel 273 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 273 AEUV (Zuständigkeit aufgrund von Schiedsverträgen)

Artikel 273 (Zuständigkeit aufgrund von Schiedsverträgen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 239 EGV) Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.