Artikel 285 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 285 AEUV (Aufgaben und Zusammensetzung)

Artikel 285 (Aufgaben und Zusammensetzung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 246 EGV) Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr. 1Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. 2Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.