Artikel 287 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 287 AEUV (Umfang der Rechnungsprüfung; Berichtswesen; Geschäftsordnung)

Artikel 287 (Umfang der Rechnungsprüfung; Berichtswesen; Geschäftsordnung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 248 EGV) (1) 1Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union. 2Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Union geschaffenen Einrichtung oder sonstigen Stelle, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt. 1Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. 2Diese Erklärung kann durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Union ergänzt werden. (2) 1Der Rechungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. 2Dabei berichtet er insbesondere über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten. Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Union. Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Diese Prüfungen können vor Abschluss der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden. (3)