Artikel 29 DSGVO
FNA: 204-3-0-0-16
Fassung vom: 27.04.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-04-27

Artikel 29 DSGVO Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

Artikel 29 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.