Artikel 29 EUV

Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 29 EUV (Gemeinsame Standpunkte)

Artikel 29 (Gemeinsame Standpunkte)

EUV ( Vertrag über die Europäische Union )

(ex-Artikel 15 EUV) 1Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. 2Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht.