Artikel 29 OECD-MA2017
FNA: 611-9-00-00-17
Stand: 01.07.2024
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Artikel 29 OECD-MA2017 Anspruch auf Vergünstigungen

Artikel 29 Anspruch auf VergünstigungenDie Fassung dieses Artikels hängt davon ab, wie die Vertragsstaaten ihre gemeinsame Absicht umsetzen wollen, die in der Präambel des Abkommens zum Ausdruck kommt und im Mindeststandard enthalten ist, der als Teil des OECD/G20 "Base Erosion and Profit Shifting"-Projektes vereinbart wurde, und zwar Doppelbesteuerung zu vermeiden, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung einschließlich Abkommensmissbrauch durch "Treaty-Shopping" zu schaffen. Dies kann entweder durch die Übernahme alleine von Absatz 9 erfolgen, durch die Übernahme der detaillierten Versionen der Absätze 1 bis 7, wie sie im Kommentar zu Art. 29 beschrieben ist, zusammen mit der Umsetzung eines Mechanismus, der gegen Durchlaufgesellschaften gerichtet ist, wie er in Randziffer 187 des Kommentars beschrieben ist, oder durch die Übernahme von Absatz 9 zusammen mit einer der im Kommentar zu Art. 29 beschriebenen Varianten der Absätze 1 bis 7.

OECD-MA2017 ( OECD-Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerverkürzung und -umgehung )

(1) (Regelung, die vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 Abkommensvergünstigungen auf die in einem Vertragsstaat ansässige Person beschränkt, die als eine "berechtigte Person" im Sinne des Absatzes 2 gilt). (2)