Artikel 306 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 306 AEUV (Präsidium, Geschäftsordnung, Einberufung)

Artikel 306 (Präsidium, Geschäftsordnung, Einberufung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 264 EGV) Der Ausschuss der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zweieinhalb Jahre. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 1Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. 2Er kann auch von sich aus zusammentreten.