Artikel 31 DSGVO
FNA: 204-3-0-0-16
Fassung vom: 27.04.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-04-27

Artikel 31 DSGVO Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.