Artikel 324 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 324 AEUV (Regelmäßige Treffen zur Förderung der Durchführung )

Artikel 324 (Regelmäßige Treffen zur Förderung der Durchführung )

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

1Auf Initiative der Kommission werden im Rahmen der nach diesem Titel vorgesehenen Haushaltsverfahren regelmäßige Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission einberufen. 2Diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe, denen sie vorstehen, zu fördern und so die Durchführung dieses Titels zu erleichtern.