Artikel 33 EUV

Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 33 EUV (Sonderbeauftragter für besondere politische Fragen)

Artikel 33 (Sonderbeauftragter für besondere politische Fragen)

EUV ( Vertrag über die Europäische Union )

(ex-Artikel 18 EUV) 1Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen. 2Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus.