(ex-Artikel 21 EUV) 1Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hört das Europäische Parlament regelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und unterrichtet es über die Entwicklung der Politik in diesen Bereichen. 2Er achtet darauf, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. 3Die Sonderbeauftragten können zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.
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