Artikel 36 GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478 vom 2022-12-19

Artikel 36 GG (Bundesbeamte)

Artikel 36 (Bundesbeamte)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) 1Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. 2Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind. (2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.