Artikel 369 b EG 2006/112
FNA: 611-10-14-07
Fassung vom: 28.11.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1 vom 03.06.2022

Artikel 369 b 2006-112-EG (Geltungsbereich der Sonderregelung)

Artikel 369 b (Geltungsbereich der Sonderregelung)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Die Mitgliedstaaten gestatten folgenden Steuerpflichtigen, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen: a) Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen; b) Steuerpflichtigen, die die Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 14 a Absatz 2 unterstützen, wenn die Versendung oder Beförderung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet; c) nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen. Diese Sonderregelung gilt für alle Gegenstände oder Dienstleistungen, die von den betreffenden Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft geliefert bzw. erbracht werden.