(1) 1Die Mitgliedstaaten gestatten, dass die im Rahmen dieser Sonderregelung erhobene Mehrwertsteuer in einer monatlichen Erklärung auf elektronischem Weg angemeldet wird. 2Aus der Erklärung muss der Gesamtbetrag der während des betreffenden Monats erhobenen Mehrwertsteuer hervorgehen. (2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannte Mehrwertsteuer monatlich bis zu dem für die Entrichtung der Einfuhrabgaben geltenden Fälligkeitstermin zu entrichten ist. (3)
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