(1) Es wird ein Beratender Ausschuss für die Mehrwertsteuer (nachstehend "Mehrwertsteuerausschuss" genannt) eingesetzt. (2) Der Mehrwertsteuerausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen. (3) Der Mehrwertsteuerausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (4)
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