Artikel 407 EG 2006/112
FNA: 611-10-14-07
Fassung vom: 28.11.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1 vom 2022-06-03

Artikel 407 2006-112-EG (Gegenstände eines zollrechtlichen Versandverfahrens)

Artikel 407 (Gegenstände eines zollrechtlichen Versandverfahrens)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Unterstellung des Gegenstands unter ein zollrechtliches Versandverfahren galten, finden nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Gegenstand wurde vor dem Beitrittsdatum unter ein zollrechtliches Versandverfahren gestellt; b) der Gegenstand hat dieses Verfahren nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen.