Artikel 42 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 42 AEUV (Wettbewerbsregeln und Beihilfen)

Artikel 42 (Wettbewerbsregeln und Beihilfen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 36 EGV) Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 im Rahmen des Artikels 43 Absatz 2 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission genehmigen, dass Beihilfen gewährt werden a) zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.