Artikel 42 EGHGB
FNA: 4101-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

Artikel 42 EGHGB (Aufstellung von Jahres- und Konzernabschluss)

Artikel 42 (Aufstellung von Jahres- und Konzernabschluss)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

(1) 1Die §§ 244, 284 Abs. 2 Nr. 2, § 292 a Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Nr. 2 und § 340 h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Der Jahres- und Konzernabschluß darf auch in Deutscher Mark aufgestellt werden, letztmals für das im Jahre 2001 endende Geschäftsjahr. 3Sofern der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Satz 2 in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die nach § 284 Abs. 2 Nr. 2, § 292 a Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 340 h Abs. 1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben weiterhin in Deutscher Mark zu machen. 4§ 328 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf das spätestens am 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden. (2)