§ 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen und die spätestens am 31. Dezember 1999 enden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. In Nummer 1 treten a) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages "32 270 000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "80 670 000 Deutsche Mark", b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "64 540 000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "161 330 000 Deutsche Mark" und c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl "250" die Arbeitnehmerzahl "500". 2. In Nummer 2 treten a) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages "26 890 000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "67 230 000 Deutsche Mark", b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "53 780 000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "134 460 000 Deutsche Mark" und
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