Artikel 50 DSGVO
FNA: 204-3-0-0-16
Fassung vom: 27.04.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-04-27

Artikel 50 DSGVO Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

Artikel 50 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

In Bezug auf Drittländer und internationale Organisationen treffen die Kommission und die Aufsichtsbehörden geeignete Maßnahmen zur a) Entwicklung von Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die wirksame Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert wird, b) gegenseitigen Leistung internationaler Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, unter anderem durch Meldungen, Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei Untersuchungen und Informationsaustausch, sofern geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten bestehen,