Artikel 53 a EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 53 a EGBGB (Entschädigungsanspruch des Dritten bei Schiffen und Schiffsbauwerken)

Artikel 53 a (Entschädigungsanspruch des Dritten bei Schiffen und Schiffsbauwerken)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Ist in einem Falle des Artikels 52 die Entschädigung dem Eigentümer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks zu gewähren, so sind auf den Entschädigungsanspruch die Vorschriften der §§ 32 und 33 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) entsprechend anzuwenden. (2) Artikel 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.