(1) Um als hinreichend ausführlich im Sinne der Artikel 369 und 369 k der Richtlinie 2006/112/EG zu gelten, enthalten die vom Steuerpflichtigen zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen: a) den Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert oder in dem die Dienstleistungen erbracht werden; b) die Art der erbrachten Dienstleistung oder die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände; c) das Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen; d) die Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung; e) jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage; f) den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz; g) den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung; h) das Datum und den Betrag der erhaltenen Zahlungen; i) alle vor Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen; j) falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;
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