Artikel 63 c VO-EU-282-2011
FNA: 611-10-14-07-2
Fassung vom: 15.03.2011
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/432, ABl. L 88 vom 16. 3. 2022 S. 15 vom 15.03.2022

Artikel 63 c VO-EU-282-2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Artikel 63 c

VO-EU-282-2011 ( Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

(1) Um als hinreichend ausführlich im Sinne der Artikel 369 und 369 k der Richtlinie 2006/112/EG zu gelten, enthalten die vom Steuerpflichtigen zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen: a) den Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert oder in dem die Dienstleistungen erbracht werden; b) die Art der erbrachten Dienstleistung oder die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände; c) das Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen; d) die Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung; e) jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage; f) den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz; g) den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung; h) das Datum und den Betrag der erhaltenen Zahlungen; i) alle vor Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen; j) falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;