Artikel 73 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 73 AEUV (Innerstaatliche Verwaltungszusammenarbeit)

Artikel 73 (Innerstaatliche Verwaltungszusammenarbeit)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Es steht den Mitgliedstaaten frei, untereinander und in eigener Verantwortung Formen der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer für den Schutz der nationalen Sicherheit verantwortlichen Verwaltungen einzurichten, die sie für geeignet halten.