Artikel 75 WG
FNA: 4133-1
Fassung vom: 21.06.1933
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 2015-08-31

Artikel 75 WG (Bestandteile)

Artikel 75 (Bestandteile)

WG ( Wechselgesetz )

Der eigene Wechsel enthält: 1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. die Angabe der Verfallzeit; 4. die Angabe des Zahlungsortes; 5. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll; 6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 7. die Unterschrift des Ausstellers.