Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 74 genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen: a) auf Vorschlag der Kommission oder b) auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.
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