Artikel 77 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 77 AEUV (Europäischer Binnenraum)

Artikel 77 (Europäischer Binnenraum)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 62 EGV) (1) Die Union entwickelt eine Politik, mit der a) sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden; b) die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen sichergestellt werden soll; c) schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen eingeführt werden soll. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die folgende Bereiche betreffen: a) die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel; b) die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden; c) die Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsangehörige innerhalb der Union während eines kurzen Zeitraums frei bewegen können; d) alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind; e) die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen. (3)