Artikel 8 EGV

Fassung vom: 01.06.2024
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203 vom 2005-06-21

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Artikel 8

EGV ( EG-Vertrag )

Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Europäisches System der Zentralbanken (im folgenden als „ESZB“ bezeichnet) und eine Europäische Zentralbank (im folgenden als „EZB“ bezeichnet) geschaffen, die nach Maßgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung des ESZB und der EZB (im folgenden als „Satzung des ESZB“ bezeichnet) zugewiesen werden.