Artikel 90 EG 2006/112
FNA: 611-10-14-07
Fassung vom: 28.11.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1 vom 03.06.2022

Artikel 90 2006-112-EG (Bemessungsgrundlage bei Rückabwicklung; Gestaltungsmöglichkeit)

Artikel 90 (Bemessungsgrundlage bei Rückabwicklung; Gestaltungsmöglichkeit)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

(1) Im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes wird die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert. (2) Die Mitgliedstaaten können im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung von Absatz 1 abweichen.