Artikel 90 EGHGB
FNA: 4101-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

Artikel 90 EGHGB (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes)

Artikel 90 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

(1) 1§ 271 Absatz 2, die §§ 325 a, 334 Absatz 1 und 3 b, § 335 Absatz 1 und 1 b, § 340 n Absatz 3 b sowie die §§ 340 o, 341 n Absatz 3 b und § 341 o des in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2023 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. Die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Dritten Buchs des in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Ertragsteuerinformationsberichte sowie auf Erklärungen nach § d Absatz Nummer , § e Absatz Nummer und § f Absatz Nummer des für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. § Absatz b und § Absatz des in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden auf gesetzliche Abschlussprüfungen für das Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr nach Satz 2 folgt. § Absatz Satz 1 und Absatz Satz 8 sowie § a Absatz Satz 4 des in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, die am 22. Juni 2023 gewährt werden.