(1) § 285 Nummer 30 a, § 288 Absatz 1 Nummer 1 und § 314 Absatz 1 Nummer 22 a des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. Dezember 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 30. Dezember 2023 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. (2)
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