Artikel 96 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 96 AEUV (Verbot von Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen)

Artikel 96 (Verbot von Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 76 EGV) (1) Im Verkehr innerhalb der Union sind die von einem Mitgliedstaat auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, dass die Kommission die Genehmigung hierzu erteilt. (2)