OLG Hamburg - Urteil vom 24.06.2021
3 U 98/20
Normen:
HGB § 264; HGB § 289;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 31/20

Arzneimittel zur Behandlung der sogenannten neovaskulären altersabhängigen MakuladegenerationWerbliche Angaben in einer KapitalmarktinformationNachkommen einer PublizitätspflichtUnternehmenswerbung als heilmittelwerberechtlich nicht relevante Absatzwerbung

OLG Hamburg, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 3 U 98/20

DRsp Nr. 2022/5527

Arzneimittel zur Behandlung der sogenannten neovaskulären altersabhängigen Makuladegeneration Werbliche Angaben in einer Kapitalmarktinformation Nachkommen einer Publizitätspflicht Unternehmenswerbung als heilmittelwerberechtlich nicht relevante Absatzwerbung

Orientierungssätze: 1. Mit Schilderungen über die unternehmensspezifische Situation mit Angaben über den Produktions- und Leistungsbereich sowie Prognose-, Forschungs- und Entwicklungsberichte in Geschäftsberichten kommen Kapitalgesellschaften ihrer Publizitätspflicht (§§ 264, 289 HGB) nach. Derartige Berichte sind als Unternehmenswerbung und nicht als heilmittelwerberechtlich relevante Absatzwerbung zu qualifizieren, selbst wenn darin Arzneimittel genannt und deren Anwendungsspektrum sowie der erwartete wirtschaftliche Erfolg umschrieben werden.