LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.03.2019
L 11 KR 4455/17 ZVW
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 81 Abs. 5 S. 1; SGB V § 129 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB V § 129 Abs. 2; SGB V § 129 Abs. 4 S. 1; SGB V § 130 Abs. 4 S. 2; SGB V § 130a Abs. 8; BGB § 278; BGB § 319 Abs. 1 S. 1 und S. 2; BGB § 343;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 3065/13

Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungAnwendung von Rahmenverträgen über die ArzneimittelversorgungZulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Vertragsstrafen bei VerstößenAnwendbarkeit von § 319 Abs. 1 BGB im öffentlichen Recht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 4455/17 ZVW

DRsp Nr. 2019/5428

Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung von Rahmenverträgen über die Arzneimittelversorgung Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Vertragsstrafen bei Verstößen Anwendbarkeit von § 319 Abs. 1 BGB im öffentlichen Recht

1. Die versehentliche Angabe einer fehlerhaften Pharmazentralnummer durch eine Apothekensoftware stellt einen schweren Vertragsverstoß eines Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V dar, der eine Vertragsstrafe rechtfertigt. 2. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass Eingriffszweck und Eingriffsfolgen – hier die Schwere der Pflichtverletzung und die Höhe der Vertragsstrafe - nicht außer Verhältnis stehen. Bei der Sanktionsbemessung ist zentraler Gesichtspunkt die Schwere der Verfehlung. Zugunsten des Apothekers ist zusätzlich etwa zu berücksichtigen, ob bereits andere Maßnahmen festgesetzt wurden oder ob er sein Fehlverhalten eingeräumt hat; zu Ungunsten des Apothekers kann dagegen die längere zeitliche Fortdauer eines bestimmten Verstoßes gewertet werden. 3. Die Vorschrift des § 319 Abs. 1 S. 2 BGB ist auf die Verhängung einer Vertragsstrafe nach einem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung entsprechend anzuwenden.

Tenor