LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.08.2020
L 11 KR 2139/20 ER-B
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB V § 73 Abs. 8 S. 1; SGB V § 130a Abs. 8 S. 8; SGB X §§ 53 ff.; SGB X § 61; BGB § 145; BGB § 242; BGB §§ 305 ff.; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 310 Abs. 1; BGB § 313; BGB § 314; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 1075/20

Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungRabatte der pharmazeutischen UnternehmerWirksamkeit der Kündigung des Rabattvertrages über ein Röntgenkontrastmittel bei Beendigung des Open-House-Verfahrens

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen L 11 KR 2139/20 ER-B

DRsp Nr. 2020/15170

Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer Wirksamkeit der Kündigung des Rabattvertrages über ein Röntgenkontrastmittel bei Beendigung des Open-House-Verfahrens

Bei Open-House-Verfahren handelt es sich immer um "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen" iSv § 305 Abs 1 Satz 1 BGB, denn hierbei verpflichtet sich eine Krankenkasse dazu, mit jedem geeigneten pharmazeutischen Unternehmer, der die vorgegebenen Bedingungen akzeptiert, einen Rabattvertrag nach § 130a Abs 8 SGB V zu einem vorher festgelegten Rabattsatz abzuschließen. Die in einem Rabattvertrag enthaltene Klausel: "Eine Kündigung durch die AOK kann nur bei Beendigung des Open-House-Verfahrens (für alle oder einzelne Fachgruppen) erfolgen. In diesem Fall kündigt die AOK gleichzeitig gegenüber allen jeweiligen Vertragspartnern in der/den von der Beendigung betroffenen Fachgruppe/n." ist wirksam.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 26.06.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 22.500 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB V § 73 Abs. 8 S. 1; SGB V § 130a Abs. 8 S. 8; SGB X §§ 53 ff.; SGB X § 61; BGB § 145; BGB § 242; BGB §§ ff.;