LSG Hamburg - Beschluss vom 07.06.2021
L 1 KR 40/21 B ER
Normen:
§ 12 SGB V; § 73 Abs 8 SGB V; § 84 Abs 6 SGB V;

Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungZulässigkeit der Empfehlung zugelassener Arzneimittel durch die Krankenkasse

LSG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 40/21 B ER

DRsp Nr. 2022/14915

Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Zulässigkeit der Empfehlung zugelassener Arzneimittel durch die Krankenkasse

Eine gesetzliche Krankenkasse ist berechtigt, Empfehlungen auf der Grundlage von und unter Bezugnahme auf die Arzneimittel-Rahmenvorgabe 2021 auszusprechen, wenn sie dabei die Formulierung der Rahmenvorgabe vollständig wiedergibt – hier zur Verordnung zugelassener Therapieallergen-Präparate.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Februar 2021 abgeändert.

2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,- Euro für jeden Fall des Zuwiderhandelns untersagt, gegenüber den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern zu erklären, dass die Arzneimittel-Rahmenvorgabe 2021 generell die Verordnung zugelassener Therapieallergen-Präparate empfiehlt.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000,- Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 12 SGB V; § 73 Abs 8 SGB V; § 84 Abs 6 SGB V;

Gründe