FG München - Urteil vom 23.09.2010
11 K 2166/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1;

Arztpraxis mit sechs Tiefgaragenstellplätzen als ein Objekt i. S. d. für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels maßgeblichen Drei-Objekt-Grenze

FG München, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 11 K 2166/07

DRsp Nr. 2010/23110

Arztpraxis mit sechs Tiefgaragenstellplätzen als ein Objekt i. S. d. für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels maßgeblichen Drei-Objekt-Grenze

1. Errichtet der Steuerpflichtige auf einem eigenen Grundstück ein Gebäude mit insgesamt 18 Wohn- und Büroeinheiten sowie 36 Tiefgaragenstellplätzen, so liegt kein gewerblicher Grundstückshandel wegen Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze vor, wenn wegen Finanzierungsschwierigkeiten auf Verlangen der Bank in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung zwei Wohnungen mit jeweils einem Tiefgaragenstellplatz sowie eine Arztpraxis mit insgesamt sechs Tiefgaragenstellplätzen veräußert werden. 2. Ebenso wie jeweils eine Wohnung mit dem dazugehörigen Stellplatz nur je ein Objekt i. S. d. Drei-Objekt-Grenze darstellt, ist auch die Aztpraxis zusammen mit den sechs Stellplätzen nur als ein Objekt zu werten, wenn die Stellplatzverordnung der Gemeinde für die Erstellung der Praxisräume exakt sechs Tiefgaragenplätze verlangt hat.

1. Unter Änderung des Bescheides vom 19. November 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2007 wird der Gewerbesteuermessbetrag 1996 auf 0 EUR festgesetzt.