LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.11.2016
L 24 KA 25/15
Normen:
SGB V i.d.F. v. 26.03.2007 § 87b Abs. 2; M GV/A RLV Vertrag (2011) § 18; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 134/13

Arztrelevantes RegelleistungsvolumenBerücksichtigung von PraxisbesonderheitenAnfangsphase der vertragsärztlichen TätigkeitGewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen L 24 KA 25/15

DRsp Nr. 2017/1310

Arztrelevantes Regelleistungsvolumen Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten Anfangsphase der vertragsärztlichen Tätigkeit Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung

1. Allgemein erfolgt die Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten nach § 18 M GV/A RLV Vertrag 2011 in Umsetzung des § 87b Abs. 2 SGB V a.F., wonach bei einer ungewöhnlich Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten von den Regelleistungsvolumina abgewichen werden kann. 2. Das Gebot, von Wachstumsbegrenzungen in der Anfangsphase der vertragsärztlichen Tätigkeit verschont zu bleiben, bedeutet nicht, dass jeder angeforderte Leistungspunktwert außerhalb des Systems der RLV zu vergüten ist. 3. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst grundsätzlich den Anspruch des Arztes auf Honorierung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit; dieser Schutz kann jedoch gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden.