FG Hessen - Urteil vom 20.01.2011
11 K 2735/08
Normen:
EStG § 15; EStG § 12; EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1049

Asbest; Betriebsausgaben; Dacherneuerung; Fotovoltaikanlage

FG Hessen, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 11 K 2735/08

DRsp Nr. 2011/5895

Asbest; Betriebsausgaben; Dacherneuerung; Fotovoltaikanlage

Zur Frage, ob die Kosten einer Dacherneuerung bei dem Gewerbebetrieb "Fotovoltaikanlage" als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn die alte Wellplatteneindeckung asbesthaltig war.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15; EStG § 12; EStG § 4 Abs. 4;

Gründe:

Streitig ist der Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für eine Dacherneuerung bei dem Gewerbebetrieb Fotovoltaikanlage.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie nutzten in X ein Zweifamilienhaus mit 923 qm großem Grundstück zu eigenen Wohnzwecken. Eigentümerin des Grundbesitzes ist die Klägerin.

Der Kläger installierte im Mai 2006 auf der einen Dachhälfte des Hauses eine Fotovoltaikanlage zur Stromgewinnung. Die Kosten der Anlage inklusive Installation betrugen ca. 35.500,00 EUR brutto. Ausweislich der Rechnung der Firma A vom 17.05.2006 sind in diesen Kosten auch die Lieferung von Spezialdachträgerziegeln für die Befestigung der Fotovoltaikanlage (i.H.v. 1.498,00 EUR netto) sowie deren Montage enthalten.

Am 09.05.2006 schloss der Kläger einen Stromeinspeisevertrag mit dem Netzbetreiber ab.