Streitig ist, ob der Klägerin für den Monat April 2017 Kindergeld für ein behindertes Kind zusteht.
Die Klägerin ist die Mutter des Kindes A, geb. 1980. Das Kind ist schwerbehindert. Der für das Kind ausgestellte Schwerbehindertenausweis dokumentiert einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, Bl, H und RF. Weiterhin bestätigte der Schwerbehindertenausweis durch das Merkzeichen B, dass die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist. Das Kind war im Streitmonat verheiratet und hatte mit seiner Ehefrau drei Kinder. Die Ehefrau des Kindes war berufstätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Kind bezog eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Blindengeld.
Die Klägerin erhielt zunächst laufend Kindergeld für das Kind A.
Der Beklagte forderte die Klägerin im Rahmen einer turnusmäßigen Überprüfung dazu auf, einen aktuellen Nachweis der Behinderung des Kindes vorzulegen sowie nachzuweisen, dass der Sohn infolge seiner Behinderung außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
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