FG Hessen - Urteil vom 21.02.2001
8 K 2111/99
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 906

Asylbewerber; Flüchtling; Aussiedler; Wohnheim; Unterbringung; Mietvertrag; Beherbergung; Gewerbebetrieb; Vermietung und Verpachtung; Nichterfüllung; Schlechterfüllung. - Betreiben eines Übergangswohnheims als gewerbliche Tätigkeit

FG Hessen, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 8 K 2111/99

DRsp Nr. 2001/8749

Asylbewerber; Flüchtling; Aussiedler; Wohnheim; Unterbringung; Mietvertrag; Beherbergung; Gewerbebetrieb; Vermietung und Verpachtung; Nichterfüllung; Schlechterfüllung. - Betreiben eines Übergangswohnheims als gewerbliche Tätigkeit

1. Enthalten die vertraglichen Verpflichtungen für die Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen oder Aussiedlern ein Bündel von Leistungen, bei dem die Beherbergung und Betreuung der Unterzubringenden im Vordergrund steht und das Zurverfügungstellen von Wohnraum nur eine von vielen Pflichten, nicht aber die die Art. der Einkünfte prägende Hauptpflicht ist, liegt eine gewerbliche Tätigkeit und kein Mietverhältnis vor. 2. Die Bemessung des Entgelts pro Person und Anwesenheitstag und nicht an Merkmalen der zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten spricht für eine gewerbliche Tätigkeit. 3. Der Charakter eines Beherbergungsvertrages mit einem vertraglich vereinbarten Entgelts als Abgeltung für ein ganzes Bündel von Leistungen ändert sich nicht durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglich übernommenen Pflichten.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: